Rauchverbot in der Mietwohnung - Was Sie beachten müssen
Wenn Sie in der Wohnung oder den Zimmern, die Sie vermieten, das Rauchen verbieten wollen, gibt es einiges zu beachten. Die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf Rauchverbote in Mietwohnungen und Privatzimmern ist kompliziert und Urteile hängen häufig vom Einzelfall ab. Wir erklären Ihnen, wie Sie am besten abgesichert sind und was Sie auf keinen Fall machen dürfen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Aktuelle Rechtsprechung für Rauchverbote in der Mietwohnung
Grundsätzlich ist ein Rauchverbot in der Mietwohnung nicht zulässig. Ebenso gilt dies für private Kellerabteile oder andere ausschließlich vom Mieter genutzten Räume. Das bedeutet, dass selbst wenn Sie ein Rauchverbot im Mietvertrag vereinbaren, ist es nicht zwingend rechtmäßig, da der Mieter dadurch in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt wird. Ist es ungültig, kann es ohne Konsequenzen vom Mieter übergangen werden. Aufgrund der möglichen Folgen des Rauchen ist es nur allzu verständlich, dass viele Vermieter trotzdem versuchen, ein Rauchverbot auszusprechen - sei es in der Hausordnung oder im Mietvertrag. In der aktuellen Rechtsprechung gibt es durchaus auch Urteile, die ein Rauchverbot in der Mietwohnung zulassen, wenn zum Beispiel andere Mieter durch in das Treppenhaus ziehenden Rauch erheblich gestört werden oder gravierende Schäden in der Wohnung entstehen. Die Wirksamkeit eines solchen Rauchverbotes hängt jedoch grundsätzlich eher von der jeweiligen Form des Mietvertrags ab.
Die Form ist entscheidend: Formularmietvertrag oder verhandelter Mietvertrag
Viele Vermieter schließen mit ihren Mietern einen vorgefertigten Formularmietvertrag. Bezieht sich das Rauchverbot in einem solchen Formularmietvertrag auf den Wohnbereich ist das Rauchverbot wie oben beschrieben unwirksam, da er sein Leben in seiner Unterkunft frei gestalten können muss. Dieses Recht auf freie Gestaltung gilt auch für vermietete Privatzimmer. Gilt das Rauchverbot dagegen nur für von allen Mietern genutzte Räume wie das Treppenhaus, den Dachboden oder den Keller, ist es meist rechtmäßig, dort die Rechte der Nachbarn beachtet werden müssen, die durch den Rauch wiederum eingeschränkt wären. Bei einem frei verhandelten Mietvertrag sind Rauchverbote dagegen in der aktuellen Rechtsprechung zugelassen worden, da der Mieter hier den Inhalt des Vertrages verhandelt und akzeptiert hat. Eine weitere besondere Vertragsform, die Sie beachten müssen, ist der Beherbergungsvertrag.
Der Beherbergungsvertrag: Rauchverbot in Ferienunterkünften
Einen Beherbergungsvertrag können Sie nicht einfach wählen, da er bestimmte Voraussetzungen verlangt, die Sie hier nachlesen können. Erfüllen Sie diese, schließen Sie automatisch einen Beherbergungsvertrag ab. Dies ist vor allem bei Privatzimmern wichtig, da dort häufig Zusatzleistungen angeboten werden. Bei einem Beherbergungsvertrag können Sie ein Rauchverbot in der Mietwohnung oder dem Privatzimmer aufstellen. Das Verbot sollten Sie im Rahmen Ihres Hausrechts festlegen und es in der Hausordnung, den AGB oder dem Mietvertrag dokumentieren.
Sie sind zwar vom Nichtraucherschutzgesetz betroffen, dieses erstreckt sich jedoch nicht auf Gästezimmer und andere Unterkünfte. Gerade bei häufigen Mieterwechseln, wie es bei der touristischen Vermietung der Fall ist, lohnt sich ein Rauchverbot, um nachfolgende Gäste vor Rauchablagerungen auf Oberflächen und Textilien zu schützen und den notwendigen Reinigungsaufwand zu vermeiden. Jedoch ist zu empfehlen, Rauchern eine geeignete Örtlichkeit für ihren Tabakkonsum anzubieten. Balkon, Terrasse oder Garten eignen sich hierfür, im Hauseingang kann dazu ein Aschenbecher aufgestellt werden.