Muss man die Untervermietung eines Zimmers in der Privatwohnung anmelden?
Immer mehr Leute entscheiden sich dazu, einen Teil ihrer Wohnung unterzuvermieten. Diese Praxis nimmt laufend zu und bringt eine Explosion an Teilnehmern des Kollaborativkonsums mit sich. Wenn Sie also die Möglichkeit haben, Ihre Unterkunft komplett oder zum Teil unterzuvermieten, sichern Sie sich ein zusätzliches Einkommen, was gerade aktuell zur Vorweihnachtszeit von Vorteil sein kann. Nun aber zur Frage, welche Anmeldungspflicht für den Vermieter einer Unterkunft:
Die Vorschriften bei möblierten UnterkünftenEs gelten bestimmte Vorschriften für möblierte (Ferien-)Unterkünfte, d.h. Unterkünfte, die Sie für einen kurzen Zeitraum an Touristen vermieten und wo Sie nicht Ihren offiziellen Hauptwohnsitz haben. Auch hier müssen Sie die Untervermietung anmelden. Bei diesen Arten von Unterkünften, kann es sich zum Beispiel um eine einfache Wohnung handeln, oder auch um eine komplette Villa – die Wohnraumarten beeinflussen nicht die Bezeichnung als „möblierte Ferienunterkunft“. Diese Unterkünfte können über eine Online-Plattform vermietet werden oder die Vermietung kann direkt zwischen zwei Privatpersonen erfolgen. Des Weiteren, bieten auch Vermittlungsagenturen den Service an, die passenden Bleibe für Ihre Kunden zu finden. Wenn Sie sich für die Suche einer Unterkunft über eine Online-Plattform entscheiden sollten, muss diese Plattform Ihnen immer den genauen Vermietungsprozess offenlegen und Ihnen Informationen darüber bereitlegen, ob Sie die Untervermietung anmelden müssen oder nicht. Weitere nützliche Informationen zu dem Thema finden Sie in unserem Artikel „Ein möbliertes Zimmer vermieten: was das Gesetz vorsieht“.
Die Anmeldungspflicht für den Vermieter einer UnterkunftEine Genehmigung seitens des Vermieters wird nötig, wenn Sie nicht Eigentümer der Wohnung sind und einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten wollen. Handelt es sich um einen Ferienwohnsitz (wenn Sie weniger als 6 Monate im Jahr in der Unterkunft verbringen), wird die Vermietung erst dann ein anmeldungsbedürftiges Gewerbe, wenn es einerseits zur Haupterwerbsquelle wird und andererseits, wenn eine Wohnung in hotelmäßiger Weise angeboten wird. Die Anmeldung eines jeden Mieters beim Bürgeramt (egal ob Zwischenmieter, Untermieter oder Langzeitmieter) ist Pflicht und jeden Vermieter einer Unterkunft trifft hierbei die Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für einen Hauptmieter, der an Untermieter Wohnraum bzw. ein Zimmer vermietet, denn in diesem Verhältnis ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Im Regelfall geht aber kein Weg daran vorbei, die Untervermietung anzumelden.
Autor: Roomlala