Ein Zimmer in seiner Wohnung vermieten: muss die Untervermietung angemeldet werden?
Sind die eigenen Kinder erstmal ausgezogen, bietet es sich an, die leerstehenden Zimmer in seiner Privatwohnung zu vermieten. Das Vermieten dieser Zimmer bringt zahlreiche Vorteile mit sich: man knüpft neue Kontakte und kann außerdem sein monatliches Budget durch die Mieteinnahmen etwas aufstocken. Muss man die Untervermietung eines Teils seiner Wohnung anmelden? Inwiefern werden solche Einnahmen besteuert? Hier ein Überblick an allem, was Sie wissen sollten.
Ab wann muss der Untermieter offiziell angemeldet werden?Das Vermieten von Zimmern in seiner Privatwohnung hat sich nach gewissen gesetzlichen Regelungen zu richten. Bezüglich der Frage, ab wann man ein Untermietverhältnis offiziell anmelden muss gilt folgende Regelung:
Bis zu drei Monate darf jemand in der Privatwohnung mitwohnen, ohne dass es sich offiziell um ein Untermietverhältnis handelt. Nach diesem Zeitraum muss der „Untermieter“ allerdings entweder ausziehen, oder sich offiziell als Untermieter in der Wohnung melden lassen. Darf der Vermieter das Vermieten von Zimmern in seiner Privatwohnung verbieten?Für eine Untervermietung wird in jedem Fall und bei jeder Dauer die Erlaubnis des Vermieters benötigt. Um sich vor Missverständnisse und gesetzliche Sanktionen zu schützen, sollten Sie diese Unterschrift schriftlich einholen. Generell gilt aber: Sollten Sie als Mieter ein sogennantes „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung eines Teils Ihrer Wohnung haben, muss der Vermieter Ihrer Anfrage zustimmen. Der Vermieter darf die Erlaubnis zur Untervermietung allerdings verweigern, wenn dadurch zu viele Menschen in der Wohnung leben würden oder wenn andere besondere Gründe gegen die Untervermietung sprechen.
Muss ich Untermieteinnahmen versteuern?Wer mit seiner Untervermietung Mieteinnahmen (Mietzins und Nebenkostenvorauszahlungen) erzielt, muss diese im Rahmen seiner Steuererklärung als Einnahmen in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angeben. Diese Pflicht ergibt sich aus § 21 Abs. 1 EStG. Bleiben die Einnahmen aus der Untervermietung allerdings unter 520 Euro im Jahr, wird von der Versteuerung abgesehen.
Was muss man sonst noch zu dieser Thematik wissen?Sollte der Vermieter die angefragte Untervermietung ohne ausreichenden Grund ablehnen, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht und eventuell sogar Anspruch auf Ersatz der entgangenen Untermiete. Seitens des Vermieters kann bei Untervermietung ohne Zustimmung dem Mieter nach erfolgloser Abmahnung das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden.
Des Weiteren unumgänglich bei einem Untermietverhältnis, ist der Abschluss eines Untermietvertrags. Dieser empfiehlt sich aus denselben Gründen, weshalb ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter besteht: zur Absicherung und zur vertraglichen Regelung. So ist nichts dem Zufall überlassen.
Autor: Roomlala