Wohngeld beantragen: Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen
Wohnen kostet Geld oft – und vor allem in den Großstädten – zu viel, wenn man nur wenig Einkommen hat. In diesen Fällen zahlt der Bund als finanzielle Unterstützung das Wohngeld, das man nicht zurückzahlen muss. Wir erklären Ihnen hier, wer wohngeldberechtigt ist, was die Voraussetzungen sind und wie Sie einen Antrag stellen können.
Wer ist wohngeldberechtigt?
Grundsätzlich ist jeder einkommensschwache Bürger (darunter fallen vor allem oft junge Menschen) wohngeldberechtigt. Erfüllt man die Voraussetzungen, kann man entweder als Mieter einen Mietzuschuss beantragen oder als Eigentümer einen Lastenzuschuss. Da das Wohngeld eine sogenannte Transferleistung ist, bekommen z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in der Regel kein Wohngeld. Auch Studenten und Auszubildende die BAföG oder Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen, haben keinen Anspruch auf diese Finanzhilfe. Wer eine der folgenden Leistungen empfängt, ist nicht wohngeldberechtigt: • Arbeitslosegeld II (Hart IV) und Sozialgeld nach dem SGB II • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) • Zuschüsse nach § 22 Abs. 7 SGB II (Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld) • Verletztengeldnach SGB VII • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt • Hilfen in stationären Einrichtungen • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Da die Wohnkosten bereits durch die oben genannten Leistungen gezahlt werden, sind Mitbewohner, die mit einem Empfänger in einem Haushalt leben, vom Wohngeld ausgeschlossen. Entschieden wird von der Wohngeldstelle im Einzelfall mit einer komplizierten Formel. Dabei werden folgende Faktoren geprüft: • Höhe der Miete bzw. der Belastung • Höhe des Einkommens • Anzahl der Familienmitglieder, die in der Wohnung leben
Wohngeld ist vorrangig zu beantragen
Wenn man etwa keine Transferleistung beantragt oder seinen Antrag dafür zurückzieht, so besteht durchaus wieder Anspruch auf Wohngeld. In diesen Fällen kann der Antragsteller zwischen der Transferleistung oder dem Wohngeld wählen. Diese Wahl hat man jedoch nicht, wenn das eigene Einkommen und Wohngeld dafür ausreichen, eine Bedürftigkeit abzuwenden, die ansonsten durch eine andere Transferleistung abgedeckt werden muss.
Wohngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld I
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, hat nach wie vor die Möglichkeit, seinen Wohngeldantrag zu stellen, da die Kosten für die Unterkunft nicht im Arbeitslosengeld I inklusive sind. Fällt das Arbeitslosengeld also gering aus, lohnt es sich durchaus, Wohngeld zu beantragen. Die Wohngeldstelle entscheidet dann über die Höhe des Betrags. Wichtig ist, dass alle Änderungen seitens des Empfängers möglichst schnell der Wohngeldstelle mitgeteilt werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn man in eine andere Wohnung zieht, oder eine andere Person ein- oder auszieht. Auch eine Einkommensänderung oder eine Mieterhöhung sollten schnellstmöglich mitgeteilt werden.
Wohngeld für Schüler, Studenten und Auszubildende
Besondere Regelungen gelten für Schüler, Studenten und Auszubildende. Generell haben Schüler, Studenten oder Auszubildende, mit einem Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), keinen Anspruch mehr auf Wohngeld. Erst, wenn sie „dem Grunde nach“ kein BAföG oder BAB mehr beziehen können, steht ihnen aus Sicht des Gesetzgebers Wohngeld zu. Diese seltenen Fälle verlangen es jedoch, dass man die Einkommenshöhe der Eltern mitzählt, die während der Erstausbildung unterhaltspflichtig sind. Studenten, die beispielsweise eine duale Ausbildung machen, und eine Vergütung bekommen, haben wiederrum keinen Anspruch mehr. Es reicht also nicht, wenn der Bafög-Antrag abgelehnt wurde. Gleiches gilt für Auszubildende, wenn ihnen „dem Grunde nach“ Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 des dritten Sozialgesetzbuches zusteht.
Im Zweifelsfall ist es jedoch nie verkehrt, trotzdem einen Antrag zu stellen. Dieser kann letztendlich nur bewilligt oder abgelehnt werden und kostet nichts.Autor: Roomlala